Zivilrecht
Schadenersatz
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen schädigt, ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Gleiches gilt, wenn jemand gegen ein den Schutz des anderen bezweckendes Gesetz verstößt." So kurz und bündig bringt das Bürgerliche Gesetzbuch den Anspruch Geschädigter auf Schadenersatz auf den Punkt (§ 823 BGB).
Der Schadenersatzanspruch bezieht sich auf die körperliche Unversehrtheit (Personenschaden) und materielles Eigentum (Sachschaden) ebenso wie auf immaterielle Güter wie Persönlichkeitsrechte (Ehre, guter Ruf).
Der Geschädigte ist so zu stellen, als habe das schädigende Ereignis nicht stattgefunden. Ist bei Gegenständen eine Wiederherstellung nicht möglich, erfolgt der Schadenersatz in Geld. Zu den Ansprüchen gegen den Schädiger zählen auch Nutzungsausfallentschädigungen sowie Entschädigung für den eingetretenen Wertverlust durch die Schädigung (insbesondere bei Kraftfahrzeugen).
Bei Körperverletzung hat der Geschädigte nicht nur ein Anrecht auf Übernahme der Kosten zur Wiederherstellung seiner Gesundheit sowie Übernahme von Verdienstausfällen infolge des Schadenereignisses: Sowohl für körperliche Schäden wie auch für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten hat der Geschädigte auch Anspruch auf Schmerzensgeld.
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