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Wehrpflicht / Zivildienst

Wenn die Wehrpflicht ruft kann ein junger Soldat, der bereits in seine eigene Lebensversicherung einzahlt, Vater Staat für die Zeit seines Wehrdienstes für die Beitragszahlung zur Kasse bitten. Voraussetzung für die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Bund sind, dass der Wehrpflichtige die Lebensversicherung mindestens ein Jahr vor der Einberufung auf seinen Namen und seine Rechnung abgeschlossen hat. Zudem muss sie als Alters- und Hinterbliebenenversorgung mindestens bis zum 60. Lebensjahr laufen und der Wehrpflichtige muss (durch ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis) in der Lage gewesen sein, die Beiträge selber zu bezahlen.

 

Übernommen werden während des Wehr- oder Ersatzdienstes Monatsbeiträge bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Wenn der Wehr- oder Ersatzdienst direkt nach der Schule abgeleistet wird, bleibt der Wehrpflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Privat-Haftpflichtversicherung seiner Eltern mitversichert. Die Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes wird auf den Zeitpunkt, zu dem man aus der Versicherung seiner Eltern rausfällt (25 Jahre im Falle eines Studiums), aufaddiert.

 

Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende haben nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Anspruch auf freie Heilfürsorge. Grundwehrdienstleistenden, die nicht als Sanitätsoffizier eingesetzt sind, bekommen nur die Beiträge der Anwartschaftsversicherung erstattet. Für Familienangehörige, die ohne eigenes Einkommen und nicht pflichtversichert sind, werden die Beiträge für die Vollversicherung und ein Krankenhaustagegeld übernommen.

 

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