Vorerkrankungen unbedingt angeben
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages dürfen bereits bestehende Erkrankungen nicht verschwiegen werden. Ein Versäumnis kann auch nicht mit demHinweis auf fehlende Kenntnis medizinischer Begriffe entschuldigtwerden, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt.
Dieses hat einer Versicherung Recht gegeben, die einem Fliesenleger die Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verweigerte. Bei Vertragsabschluss hatte der Handwerker entsprechende Fragen nach Vorerkrankungen verneint, obwohler bereits an einem Wirbelleiden und unter Gelenkbeschwerden litt.
Die Richter sahen darin eine bewusste Täuschung und wiesen das Argument des Klägers zurück, er habe die medizinischen Fachausdrücke nicht gekannt. Notfalls hätte er die Fragen auch laienhaft in der Alltagssprache beantworten können, so die Meinung der Richter.

