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Versicherungsvermittler unterliegen der Beratungshaftung

Versicherungsvermittler unterliegen der Beratungshaftung, wobei sich jedoch die Haftung bei Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern unterscheidet. Bei falschen Informationen des Versicherungsvertreters haftet das Versicherungsunternehmen, allerdings nur, wenn der Kunde es nachweisen kann.

 

Einer strengeren Beratungspflicht unterliegt der Versicherungsmakler. Er muss präzise antworten und unaufgefordert nach Prüfung der Risikosituation des Kunden das bestmögliche Absicherungsangebot unterbreiten. Der Versicherungsmakler unterliegt der Beweispflicht nach dem „Sachwalterurteil“ (BGBZ 94). Beim Schadensfall muss er beweisen, dass er sorgfältig gearbeitet hat und der Kunde nicht nach seinem Rat gehandelt hat. Liegt der Fehler auf seiner Seite, muss er für Totalreparation und Folgeschäden aufkommen (§ 98, 347 HGB). Es tritt die Umkehrung der Beweispflicht ein.

 

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