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Unfallversicherung: Gesellschaft darf Spätschäden ausschließen

Eine Versicherungsgesellschaft darf in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) mögliche Spätschäden aus dem Schutz ausschließen. Der Bundesgerichtshof erklärte die AUB 88 der Vereinigten Haftpflichtversicherung für rechtmäßig. Dort steht, dass die Gesellschaft nur zahlen muss, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Außerdem muss der Kunde die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich feststellen lassen und dem Versicherer melden.

 

Die Klausel könne für den Versicherten zwar schwere Nachteile mit sich bringen, urteilten die Richter. Allerdings bleibe es der kaufmännischen Entscheidung eines Anbieters überlassen, welchen Schutz mit welchem Umfang er anbiete, solange das Leistungsversprechen ausreichend klar sei.

 

Bundesgerichtshof, IV ZR 348/96

 

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