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Wenn der Schadenfall eintritt

Im Falle eines Falles sind einige Regeln zu beachten, damit Sie den vereinbarten Schadenersatz erhalten. Zügig kann die Versicherung einen Schaden nur abwickeln, wenn sie unverzüglich davon erfährt und die erforderlichen Angaben über das Schadenereignis und den Schadenumfang erhält. Außerdem benötigt der Versicherer immer die Nummer des Versicherungsscheins.

 

Der Versicherer ist so schnell wie möglich schriftlich über einen Schaden zu informieren. Dafür gibt es sogar Fristen: Laut Versicherungsvertragsgesetz muss die Anzeige des Versicherungsfalles binnen drei Tagen erfolgen (§ 92). In der Auto- und der Privat-Haftpflichtversicherung wird das großzügiger gehandhabt, aber auch hier gilt: längstens eine Woche. Angaben über Fristen finden Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.Neben einer unverzüglichen Meldung über den Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer ebenso verpflichtet, an der Aufklärung des Tatbestandes mitzuwirken sowie den Schaden in den geringstmöglichen Grenzen zu halten.

 

Bei einem Verkehrsunfall zum Beispiel sollten Sie

 

die Personalien der beteiligten Fahrer
die Daten der beteiligten Fahrzeuge (Wagentyp und Kennzeichen)
eventuell die Personalien von Zeugen sowie
eine Beschreibung des Unfallherganges

 

notieren.

 

Auch Fotos von der Unfallstelle - möglichst aus verschiedenen Perspektiven - können sehr nützlich sein. Bei unklarer Sachlage, Personenschäden oder höheren Sachschäden sollte die Polizei eingeschaltet werden. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Schuldanerkenntnisse abgeben oder Zahlungen leisten.

 

Schäden durch Feuer, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder Raub müssen Sie unbedingt der Polizei melden. Nach einem Einbruch sollten Sie möglichst nichts anrühren oder verändern, bis die Polizei eintrifft. Der zuständigen Polizeidienststelle müssen Sie eine Liste aller zerstörten und verschwundenen Sachen vorlegen. Um die Schadenhöhe nachweisen zu können, sollten Sie - zumindest bei größeren und teuren Anschaffungen - die Rechnungen aufbewahren. Diese Anzeigepflicht gilt selbstverständlich auch für die Reisegepäckversicherung. Hier ist sogar bei jedem Schaden im Hotel oder bei Bahn und Fluggesellschaft eine Bescheinigung des Unternehmens einzureichen.

 

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