Lexikon Lebensversicherung A-C
Mit freundlicher Unterstützung der ASPECTA
Abkürzungen
AN : Arbeitnehmer
BAV : Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen(SitzBerlin)
BU : Berufsunfähigkeit
BUZ : Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
BV : selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
BZD : Beitragszahlungsdauer
DK : Deckungskapital
GRV : gesetzliche Rentenversicherung
LD : Leistungsdauer
LV : Lebensversicherung
LZ : Laufzeit
p.a. : per anno (pro Jahr)
PRV : private Rentenversicherung
RKW : Rückkaufswert
VD : Versicherungsdauer
VN : Versicherungsnehmer
VP : versicherte Person
VR : Versicherer
VS : Versicherungssumme
Abtretung/Zession
Übertragung einer Forderung durch zweiseitigen Vertrag von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Der Versicherungsnehmer kann Ansprüche auf die Versicherungsleistung ganz oder teilweise und Rechte, insbesondere Gestaltungsrechte, abtreten. Man unterscheidet die offene von der stillen Zession, je nachdem, ob sie dem Schuldner angezeigt wird.
Änderung der Vetragslaufzeit
Beitragsrückstände lassen sich unter Umständen durch eine Beginnverlegung des Versicherungsvertrages auffangen, ohne daß der Versicherungsschutz vermindert wird. Häufig kann auch die Vertrags-Laufzeit insgesamt verlängert werden, sofern der Vertrag nicht auf ein hohes Endalter abgeschlossen worden ist. Dadurch wird die Zahlungsdauer verlängert und die Beiträge werden verringert, obwohl der Versicherungsschutz in unveränderter Höhe bestehen bleibt.
Änderung der Zahlungsweise
Werden Beiträge für einen größeren Zeitraum entrichtet, also z. B. Jahresbeiträge, ist die Umstellung auf Monatsbeiträge möglich.
Anfechtung
Der Versicherer kann bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers seine Annahmeerklärung anfechten mit der Wirkung, daß der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Eine strafrechtliche Verfolgung ist möglich.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Ausbildungsversicherung
Sicherstellung eines bestimmten Kapitals zu einem festen Zeitpunkt.
Die Verwendung des Kapitals ist nicht vorgeschrieben. Es kann z. B. einer Darlehenstilgung oder der Finanzierung der Ausbildung des Kindes dienen. Bei Tod der versicherten Person des "Versorgers") läuft der Vertrag bei voller Leistung bis zum Vertragsablauf beitragsfrei weiter. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Termfix-Versicherung.
Aussteuerversicherung
Sicherstellung eines Kapitals zur Finanzierung der Aussteuer o.ä. eines Kindes. Bei Heirat des mitversicherten Kindes, aber nicht vor dem 18. Lebensjahr, spätestens jedoch mit dem 25. Lebensjahr (auch ohne Heirat) wird die Versicherungsleistung fällig. Für das mitversicherte Kind gilt, daß es bei Vertragsschluß nicht älter als 12 Jahre (bei Jungen) beziehungsweise 10 Jahre (bei Mädchen) sein darf. Bei vorzeitigem Tod der versicherten Person (des " beitragsfrei weiter. Stirbt das mitversicherte Kind, wird i.d.R. das bis dahin angesammelte Kapital ausgezahlt. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Termfix-Versicherung.
Beitragsbestandteile
Der Beitrag besteht aus einem Risiko- und Kostenanteil, sowie bei Kapitallebensversicherungen und bei aufgeschobenen Rentenversicherungen zusätzlich noch aus einem (An-) Sparanteil.
Der Risikoanteil für den - wahrscheinlichen - Leistungsfall wird nach sog. "Tafeln" berechnet. Am bekanntesten in der Lebenversicherung sind die Sterbetafeln, es gibt auch Tafeln über Heiratswahrscheinlichkeiten, über Invalidisierungsgrundlagen (wichtig in BV und BUZ) und denkbare weitere Risiken. Auch die Nichtrauchertarife werden nach entsprechenden Tafeln kalkuliert. Die Tafeln werden, getrennt nach statistischen Merkmalen wie z.B. dem Alter, dem Geschlecht u.a., periodisch den aktuellen Erkenntnissen angepaßt. Darüber hinaus können diesen Kalkulationsgrundlagen noch Sicherheitszuschläge hinzugefügt werden. Als weitere Kosten gehen in die Kalkulation vor allem die Abschluß- und Verwaltungskosten ein.
Gewinnquellen sind z.B. Risikogewinne als Ergebnis vorsichtiger Kalkulationen, Verwaltungskostengewinne und Zinsgewinne.
Der Sparanteil dient der Bildung der bei Vertragsfälligkeit auszuzahlenden, vertraglichen Versicherungsleistung (Versicherungssumme, Kapitalabfindung, Rente usw.). Der Sparanteil wird, je nach Tarif und/oder Vertragsbeginn(-jahr), mit einem garantierten Rechnungszins von 3% bis 4% verzinslich angesammelt. Der garantierte Rechnungszins ist in der Prämienkalkulation, quasi als Sofort-Bonus, bereits berücksichtigt.
Die bedeutendste Gewinnquelle für die Überschußbeteiligung ist das Kapital-Anlageergebnis, da bei langfristigen Kapitalanlagen in der Regel Anlageergebnisse erzielt werden, die über dem garantierten Rechnungszins liegen.
Beitragsdepot
Durch Prämienvorauszahlung entstandenes Guthaben des Versicherungsnehmers, von dem die Prämie bei Fälligkeit abgebucht wird.
Die abgezinste Summe aller zukünftigen Beiträge ist der zulässige Höchstbetrag des Beitragsdepots.
Ein Beitragsdepot für die gesamte Versicherungsdauer ist von der Einmalprämie zu unterscheiden, da zwar die Zinsen auf das Beitragsdepot als Zinseinkünfte zu versteuern sind, die Ablaufleistung der Versicherung aber nicht der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegt, sofern die Mindestlaufzeit (und andere steuertechnische Vorgaben) von 12 Jahren eingehalten wurde.
Beitragsfreistellung
Der Rückkaufswert wird nicht ausgezahlt, sondern als Einmalbeitrag verwendet. Weitere Beiträge sind dann nicht mehr zu entrichten. Allerdings werden dadurch Risikoschutz und Versicherungssumme u.U. erheblich verringert. Außerdem ist eine Beitragsfreistellung nur möglich, sofern ein gewisser Mindest-Rückkaufswert vorhanden ist.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten sollte eine Gesamt-Beitragszahlungsdauer von min. fünf Jahren erreicht werden.
Eine spätere Wiederaufnahme der Beitragszahlung ist jederzeit möglich.
Beitragszahler
Der Versicherungsnehmer kann vereinbaren, daß die Beiträge durch eine dritte Person gezahlt werden. Der Beitragszahler hat keinerlei Rechte, der Versicherungsnehmer bleibt Prämienschuldner
Beitragszahlungsdauer
Die Beitragszahlungsdauer ist die vertraglich festgelegte Zeit, in der der Versicherungsnehmer die Beiträge für seine Lebensversicherung entrichtet.
Beleihung
Die Beleihung ist i.d.R. bis zu 90% des Rückkaufswertes möglich. Der Zinssatz ist hierfür meist günstiger als ein Bankkredit. Beleihbar sind Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die einen Sparvorgang enthalten. Siehe auch Policendarlehen.
Berufsunfähigkeits-Versicherung (selbständige)
Mit dem Abschluß einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung schützt man sich gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit. Im Versicherungsfall wird ohne weitere Beitragszahlungen eine Rente, je nach Vereinbarung ab 50%iger Berufsunfähigkeit volle Leistung oder ab 33%iger Berufsunfähigkeit anteilige Leistung, gezahlt.
Bei einigen wenigen Versicherungsunternehmen ist, zur Senkung der Beiträge, die Vereinbarung einer Karenzzeit (i. d. R. 12, 18 oder 24 Monate) möglich.
Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung
Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann nur in Verbindung mit einer Hauptversicherung, z.B. einer Kapitallebensversicherung oder einer Rentenversicherung, abgeschlossen werden. Bei Berufsunfähigkeit entfällt hier die Beitragszahlung sowohl für die Zusatz- als auch für die Hauptversicherung. Zusätzlich kann auch die Versicherung einer Berufsunfähigkeits-Rente vereinbart werden. Diese darf 48% der Hauptversicherungssumme pro Jahr nicht übersteigen. Ist die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusammen mit einer Rentenversicherung abgeschlossen, dann darf die Berufsunfähigkeits-Rente höchstens 400% der vereinbarten Jahresaltersrente betragen.
Bei einigen wenigen Versicherungsunternehmen (auch ASPECTA) ist, zur Senkung der Beiträge, die Vereinbarung einer Karenzzeit (i.d.R 12, 18 oder 24 Monate) für die Berufsunfähigkeits-Rente möglich.
Bezugsberechtigter
Der Bezugsberechtigte wird meistens in der Police namentlich als Leistungsempfänger genannt.
Im Erlebensfall ist das zumeist der Versicherungsnehmer selbst. Für den vorzeitigen Todesfall sollte ein zusätzlicher Bezugsberechtigter angegeben werden.
Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen sein.
Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht bedarf jede Änderung der Zustimmung des Bezugsberechtigten. Dieser hat auch einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistung.
Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Bezugsberechtigte nur eine Anwartschaft auf die Leistung. Das widerufliche Bezugsrecht kann auch jederzeit durch eine Mitteilung des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen geändert werden.
Bei Fälligkeit der Leistung wird aus der Anwartschaft ein Rechtsanspruch.

