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Bauherren-Haftpflichtversicherung

Als Bauherr ist man auch dann nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht befreit, wenn man für die am Bau durchzuführenden Arbeiten sachverständige Personen (Architekt, Bauunternehmer, Bauhandwerker) beauftragt hat. Als Bauherr kann man haften - wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - wegen Verletzung der Überwachungspflicht oder - aufgrund eines Verschuldens bei der Auswahl der am Bau Beteiligten.

 

So ist die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn schuldhaft verletzt, wenn die Kellerschächte des kurz vor Vollendung stehenden Neubaus noch nicht abgedeckt sind, ein Kind hineinfällt und sich verletzt. Der Bauherr muss sich persönlich um die Baustelle kümmern, d.h. er hat sich häufig vor Ort über den Zustand der Baustelle zu informieren. Besucht er die Baustelle lange Zeit nicht, so verstößt er gegen seine Überwachungspflicht.

 

Ein weiteres, wichtiges Argument für die Bauherren-Haftpflichtversicherung: Die Bauherren-Haftpflichtversicherung gewährt Rechtsschutz, d.h. unberechtigte Schadenersatzansprüche werden abgewehrt. Eventuelle Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten trägt die Versicherung.

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