Autoversicherung G
Mit freundlicher Unterstützung der PVAG.
Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruhen. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist oder der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen wurde.
Gefahrerhöhung (§ 23VVG)
(1) Nach dem Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
Geltungsbereich der KFZ-Versicherung
(1) Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
(2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung, in der Fahrzeugversicherung können auch sonstige Änderungen des Geltungsbereichs, vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Geschäftsgebühr (§ 40 VVG)
(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung aufgrund der Vorschriften des zweiten Titels durch Kündigung oder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerhöhung oder von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach § 39 VVG gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versicherer aufgrund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen auf denen Kfz-Versicherungsverträge basieren:
Pflichtversicherungs-Gesetz (PflVG)
Ausländer-Pflichtversicherung-Gesetz (AuslPflVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Kfz-Pflichtversicherungs-Verordnung (KfzPflVV)
Vertragliche Vereinbarungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer beruhen auf den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
Grüne Versicherungskarte - Internationale Versicherungskarte (IVK)
Die Grüne Versicherungskarte dient im Ausland als Nachweis, daß für ein Kfz eine Haftpflichtversicherung besteht. In den EU-Mitgliedstaaten und einigen anderen Ländern wird das amtliche Fahrzeugkennzeichen als ausreichender Nachweis angesehen. Die Versicherungskarte erhalten Sie von Ihrem Kraftfahrtversicherer.
Grünes Kennzeichen
Amtliches Kennzeichen von Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge.

