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Haftung für Kinder

Grundsätzlich muss jeder, der für einen Schaden verantwortlich ist, für diesen haften. Und zwar in unbegrenzter Höhe und lebenslang. Die Schadenersatzpflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort heißt es: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Wer aufsichtspflichtig ist, für den gilt gemäß § 832 (BGB): „Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“

D.h. Kinder und Jugendliche haften nur in besonderen Fällen. Bis zu ihrer Volljährigkeit unterstehen Kinder und Jugendliche der elterlichen Sorge. Besondere Rechte und Pflichten wie die beschränkte Geschäftsfähigkeit (ab 7 Jahre), die Verantwortlichkeit für Straftaten (ab 14 Jahre) sowie die Haftung für Schäden (ab 7 Jahre, wenn die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt) unterliegen gesetzlich definierten Altersgrenzen. Mit 18 Jahren wird das Kind volljährig und erlangt damit seine volle Geschäftsfähigkeit, das Wahlrecht sowie die uneingeschränkte Haftung für Schäden. Männer sind jetzt wehrpflichtig. All dies regelt § 828 BGB zur Deliktfähigkeit (Haftung) Minderjähriger.

Sie benötigen unbedingt – nicht nur wenn Sie Kinder haben – eine Haftpflichtversicherung.

 

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