Willkommen bei versicherungen.tv, Click für Home
> Startseite | Über uns | Lexikon | Presse   
Versicherungen
Leben
Rente
Berufsunfähigkeit

Krankenversicherung
Ergänzungsversicherung
Unfall

Hausrat/Wohngebäude
Haftpflicht
Kfz-Versicherung
Rechtsschutz

Kunstversicherung
Reiseschutz

> Ihr Versicherungsbedarf
> Fragen & Antworten
Rat + Hilfe
Unternehmen


Fragen und Antworten zur Kfz-Versicherung

Einfach die Frage anklicken, die Sie beantwortet haben möchten:

 

Welche Leistungen umfaßt die Auto-Haftpflichtversicherung?
Welche Leistungen erbringt die Teilkaskoversicherung?
Welche Selbstbeteiligungs-Höhe ist bei der Teilkasko möglich?
Welche Leistungen erbringt die Vollkaskoversicherung?
Welche Selbstbeteiligungs-Höhe ist bei der Vollkasko möglich?
Worin unterscheiden sich Voll- und Teilkaskoversicherung?
Für welches Auto ist eine Vollkaskoversicherung sinnvoll?
Was bzw. Wen versichert die Insassenunfallversicherung?
Unter welchen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Leistungen der Insassen-Unfallversicherung?
Was ist im Versicherungsschutz der Schutzbriefversicherung integriert?
Wo gilt die Schutzbriefversicherung?
Wann benötige ich eine „Kfz-Doppelkarte“?
Was ist eine „grüne Karte“?
Was muss ich bei einem Fahrzeugwechsel beachten?
Wann haftet meine Kfz-Versicherung nicht?
Was ist bei einem Versicherungswechsel zu beachten?
Wann kann ich meine Versicherung wechseln?
Was muss ich bei einer Schadensregulierung im Ausland beachten?

 

 

 

 

Welche Leistungen umfaßt die Auto Haftpflichtversicherung?

Durch die Autohaftpflichtversicherung sind Versicherungsnehmer, Fahrer und Halter gegen Haftpflichtansprüche Dritter geschützt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Fahrer die Fahrt ohne Wissen und/oder Einverständnis des Versicherungsnehmers angetreten ist oder er keine vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt. Die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung umfaßt auf jeden Fall die vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestsummen von 2,5 Millionen Euro für Personenschäden bis 7,5 Millionen Euro bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen sowie 0,5 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für VermögensschädenIm Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, dass der Unfall-Verursacher bei eigenem Verschulden für den gesamten Schaden haftet, den er verursacht hat. Dies kann bei einem Verkehrsunfall leicht über die gesetzlichen Mindestdeckungssummen hinausgehen. Daher empfiehlt sich eine unbegrenzte Deckung, die lediglich bei Personenschäden eine Obergrenze von 7,5 Millionen Euro je geschädigter Person hat.



 

Welche Leistungen erbringt die Teilkaskoversicherung?

In der Teilkaskoversicherung ist das Fahrzeug versichert gegen: Feuer oder Explosion, Entwendung, unerlaubten Gebrauch durch fremde Personen, Raub und Unterschlagung, unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, Zusammenstoß des sich in Bewegung befinden Fahrzeugs mit Haarwild (z.B. Rehe), Bruchschäden an der Verglasung, Brand- oder Schmorschäden der Verkabelung durch Kurzschluß.



 

Welche Selbstbeteiligungs-Höhe ist bei der Teilkaskoversicherung möglich?

Allgemein gilt, dass die monatliche Prämie sinkt, je höher die Selbstbeteiligung vereinbart wird. Fast alle Versicherungen bieten in der Teilkasko heute die Stufen „ohne Selbstbeteiligung“ und „150 Euro Selbstbeteiligung“ an, während einige wenige Unternehmen auch 500 Euro Selbstbeteiligung und sogar noch höhere SB-Stufen anbieten. Sie müssen sich also entscheiden, ob Sie lieber regelmäßig eine etwas höhere Beitragszahlung leisten möchten und dafür im Schadenfall weniger aufwenden müssen oder im Schadenfall eine höhere finanzielle Belastung in Kauf nehmen, dafür aber monatlich weniger an Ihre Versicherung zahlen.



 

Welche Leistungen erbringt die Vollkaskoversicherung?

Die Vollkasko beinhaltet die Leistungen der Teilkaskoversicherung und umfaßt zusätzlich einen Versicherungsschutz für entstandene Schäden durch selbstverschuldete Unfälle oder wenn kein Verursacher zu ermitteln ist (Fahrerflucht) sowie mutwillige Handlungen (Vandalismus) fremder Personen. Ersetzt werden auch Reparaturkosten, erforderliche Wiederherstellungskosten sowie notwendige einfache Transportkosten z. B. zur Werkstatt. Bei einem Totalschaden gilt der Wiederbeschaffungswert am Tage des Schadens. Einige Versicherer erstatten bei Neuwagen innerhalb der ersten sechs Monate ab Erstzulassung sogar den Neuwert. Dies gilt bereits dann, wenn die erforderlichen Reparaturkosten 80 Prozent des Neupreises erreichen oder übersteigen. Nicht ersetzt werden entstandene Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung des Fahrzeugs.



 

Welche Selbstbeteiligungs-Höhe ist bei der Vollkaskoversicherung möglich?

Vollkasko 325 Euro/Teilkasko 150 Euro und
Vollkasko 500 Euro / Teilkasko 150 Euro,
es gibt jedoch auch Anbieter, welche die Deckung Vollkasko 500 Euro / Teilkasko 500 Euro anbieten.

 

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung unbedingt die Deckungssumme 'unbegrenzt' zu wählen, da Sie für hier ein paar Euro mehr im Jahr wertvolle Millionen an Sicherheit gewinnen können. In der Kaskoversicherung hängt die Wahl der Selbstbeteiligung natürlich entscheidend von Ihrem finanziellen Spielraum und Ihrem Sicherheitsbedürfnis ab.



 

Worin unterscheiden sich Vollkasko- und Teilkaskoversicherung?

Die Absicherung der Vollkaskoversicherung geht über die Leistungen der Teilkaskoversicherung hinaus und ersetzt auch Schäden, die durch eigenverschuldete Unfälle sowie durch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen entstanden sind. In der Vollkaskoversicherung gibt es einen Schadenfreiheitsrabatt, in der Teilkasko hingegen nicht. Darum ist der zu zahlende Beitrag für den umfassenden Vollkaskoschutz nicht unbedingt sehr viel höher, wenn sich Ihr Auto in einer hohen Schadenfreiheitsklasse befindet.



 

Für welches Auto ist eine Vollkaskoversicherung sinnvoll?

Für einen Neuwagen empfiehlt sich eine Vollkaskoversicherung für die ersten drei Jahre. Danach sollten Sie in die Teilkasko wechseln. Wer bereits jahrelang unfallfrei fährt und über einen hohen Schadensfreiheitsrabatt verfügt, sollte prüfen, ob der Abschluß einer Vollkaskoversicherung nicht sogar preisgünstiger ist als eine Teilkasko. Die Prämie der Vollkasko sinkt mit der Anzahl unfallfreier Jahre, während die Teilkasko-Prämie immer gleich bleibt.



 

Was bzw. Wen versichert die Insassenunfallversicherung?

Die Insassen-Unfallversicherung sichert den Fahrer des Fahrzeugs und alle Mitfahrer finanziell ab, unabhängig von der Schuldfrage. Und das bei allen Unfällen, die

 

im Umgang mit einem Kfz
beim Ein- und Aussteigen
sowie beim Be- und Entladen

 

entstanden sind. Dabei ist Todesfall, Invalidität und ein beitragsfreies Krankenhaustagegeld für die Insassen mitversichert.



 

Unter welchen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Insassen – Unfallversicherung?

Wenn ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde oder sich bei der vorsätzlichen Ausführung oder dem Versuch einer Straftat ereignete.
Wenn Personen ohne Wissen oder Zustimmung des Halters fahren.
Wenn Insassen einen Unfall durch Geistesstörungen, Epilepsie, Schlaganfall, schwere Nervenleiden oder durch Bewußtseinsstörungen des Fahrers infolge eines Blutalkoholgehalts von 1,1 Promille oder mehr erleiden.


 

Was ist im Versicherungsschutz der Schutzbriefversicherung integriert?

Die Schutzbriefversicherung bezieht sich immer auf ein bestimmtes Fahrzeug (Personenkraftwagen, Motorrad, Wohnmobil). Mitgeführte Boots-, Gepäck- oder Wohnwagenanhänger sowie das Gepäck und die Ladung selbst sind automatisch mitversichert. Bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug genießen nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch die Mitfahrenden umfassenden Versicherungsschutz.



 

Wo gilt die Schutzbriefversicherung?

Die Schutzbriefversicherung gibt es als Inlandsschutzbrief (nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) und als Auslandsschutzbrief für das europäische Ausland einschließlich der außereuropäischen Mittelmeerländer (Marokko, asiatische Türkei) oder als Kombination für das In- und Ausland. Diese Form wird am häufigsten verwendet.



 

Wann benötige ich eine „Kfz-Doppelkarte“?

Mit einer Doppelkarte können Sie Ihre bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Doppelkarte muss stets - bei der Neu- oder Wieder- zulassung eines Fahrzeugs, bei der Umschreibung auf einen anderen Halter oder bei der Umkennzeichnung im Falle eines Wohnortwechsels – der zuständigen Zulassungsstelle vorgelegt werden.



 

Was ist eine „grüne Karte“?

Die Grüne Versicherungskarte hilft in allen Ländern bei der Schadensabwicklung, und ist auch innerhalb der EU sehr hilfreich. Die Grüne Versicherungskarte sollte man grundsätzlich bei Fahrten im europäischen Ausland mitnehmen. Vorgeschrieben ist die Mitnahme neben den neu hinzugekommenen Ländern Bosnien und Herzegowina sowie Lettland auch in Malta, Island, Albanien, Bulgarien, Estland, Makedonien, Polen, Rumänien und der Ukraine. Für die Türkei muss eine eigene Grüne Karte ausgestellt werden. Vergißt man die Karte oder ist das Länderkürzel nicht richtig angeführt, muss man eine Grenzversicherung (sie kann am zuständigen Landes-Grenzzollamt erworben werden) abschließen. Nicht akzeptiert wird die grüne Karte innerhalb Europas in der Bundesrepublik Jugoslawien, Zypern, in der Russischen Föderation, in der Republik Moldau, in Litauen und in Belarus (Weißrußland). Dort muss man ebenfalls eine Grenzversicherung abschließen.



 

Was muss ich bei einem Fahrzeugwechsel beachten?

Ihre Kfz-Versicherung hat bis zum Zeitpunkt der Um-/Abmeldung Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsprämie. Daher empfehlen wir Ihnen, das Fahrzeug zügig um- bzw. abzumelden. Zur An-/Ummeldung benötigen Sie folgende Unterlagen

 

Kfz Doppelkarte
Gültiger Personalausweis / Reisepass mit Meldebestätigung des Fahrzeughalters
Fahrzeugbrief
Fahrzeugschein
ASU-Bescheinigung
TÜV-Bescheinigung


 

Wann haftet meine Kfz-Versicherung nicht?

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kasko wird die Leistungspflicht der Versicherung durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Rechtsprechung unterstützt hier die immer enger werdenden Grenzen des Leistungsumfangs. Hier nur ein paar Beispiele, was bereits als „grob fahrlässig“ verstanden wird:

 

Alkohol: bei einem Promillewert von mehr als 1,1 Promille.
Rote Ampel: Ausnahmen machen Gerichte bei unübersichtlichen Kreuzungen.
Stop-Schild: Das Überfahren eines Stop-Schildes ist dann grob fahrlässig, wenn die Schilder gut erkennbar oder mehrfach aufgestellt sind.
Übermüdung: Das Einschlafen eines Autofahrers ist nur dann grob fahrlässig, wenn er sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Anzeichen der Übermüdung hinwegsetzte.
Überhöhte Geschwindigkeit: Wer innerhalb einer geschlossen Ortschaft mehr als 75 km/h auf dem Tacho hat, verliert den Versicherungsschutz.
Rauchen: Qualmen im Auto ist dann grob fahrlässig, wenn sich der Fahrer z.B. nach einer heruntergefallen Zigarette bückt.
Telefonieren: immer grob fahrlässig, wenn beim Telefonieren ein Unfall passiert.
Tiere/Mitfahrer: Wenn Tiere oder Mitfahrer den Führer des Kfz ablenken. Sogar das Tragen von Stöckel-/Plateauschuhen oder ein heftiges Niesen während der Fahrt, die Suche nach der Lieblingskassette oder das Lesen des Stadtplans kann bereits als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden.


 

Was ist bei einem Versicherungswechsel zu beachten?

Für alle Kfz-Versicherungen gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Vier Wochen Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Schaden gemeldet oder die Versicherung die Beiträge erhöht hat, ohne die Leistungen zu verbessern. Wenn Ihre Gesellschaft den Beitrag erhöht, können Sie innerhalb von vier Wochen kündigen. In Verbindung mit einem Fahrzeugwechsel kann jederzeit und ohne Fristen die Versicherung gewechselt werden. Die erworbenen Rabatte gehen bei einem Wechsel nicht verloren. Wer den Stichtag verpaßt, muss jedoch ein Jahr warten. Was zudem wissenswert ist: Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei Beendigung eines Versicherungsvertrages in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht oder Fahrzeugvollversicherung jeweils eine Bescheinigung über folgende Daten auszustellen und diese dem Nachversicherer auf dessen Anfrage zu übermitteln:

 

  1. die Fahrzeugart und den Verwendungszweck
  2. den Beginn und das Ende des Vertrages
  3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt durch das Rabattgrundjahr
  4. die Anzahl der Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus ausgewirkt haben
  5. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, falls vom Nachversicherer gefordert, auch die übrigen in § 5 Abs. 7 PflVersG genannten Daten
  6. ob dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls welchem Nachversicherer bereits eine Bescheinigung nach Ziffer 1 - 6 erteilt wurde.

 

Mit der Übermittlung der genannten Daten gilt die Verpflichtung des Versicherers nach dem Pflichtversicherungsgesetz als erfüllt. Der Versicherer ist berechtigt, bei Beginn des Vertrages die genannten Daten beim Vorversicherer abzufragen.



 

Wann kann ich meine Versicherung wechseln?

Wenn sie eine neue Versicherung gefunden haben, prüfen Sie die Police genau. Erst wenn Sie bei der neuen Versicherung unterschrieben haben, kündigen Sie per Einschreiben/Rückschein beim alten Versicherer. Bezahlen Sie die Erstprämie unbedingt fristgerecht, denn sonst verlieren Sie den Versicherungsschutz und machen sich unter Umständen strafbar!



 

Was muss ich bei einer Schadensregulierung im Ausland beachten?

Treffen Sie schnellstmöglich folgende Sicherheitsvorkehrungen:

 

Unfallstelle sichern
Verletzte versorgen
Arzt benachrichtigen
Bei großen Schäden und Verletzten die Polizei benachrichtigen
Die Position der Fahrzeuge muss erhalten bleiben.
Bei geringfügigen Schäden sollten Sie die Kreuzung zügig räumen
Lassen Sie sich die Ausweispapiere der Unfallgegner zeigen. Notieren Sie wichtige Eckdaten wie Kennzeichen und Anschrift der Fahrzeughalter, Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer Ort und Zeit des Unfalls, Namen und Anschriften von Unfallzeugen
Machen Sie keine Schuldanerkenntnis
Ihre Versicherung beurteilt die rechtliche Situation des Unfalls
Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung


Diese Seite drucken 
© itm-pec GmbH | AMC GmbH 1996-2006 | Impressum | Datenschutz | eMail: info@versicherungen.tv |Linktipps | Versicherungen.tv zu Favoriten hinzufügen | Versicherungen.tv als Startseite