Gesundheitslexikon B-E
Mit freundlicher Unterstützung von Gothaer und SIGNAL IDUNA.
Basis-Card
Mit der Vorlage weist sich der Versicherte beim Arzt als "Basis-Versicherter" (Tarife BAS/BZS) aus. Die Karte informiert den Arzt über die Gebührensätze, bis zu denen tariflich voller Versicherungsschutz besteht.
Beamte
Ein Beamter steht in einem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) zu seinem Dienstherrn. Aus diesem Treueverhältnis heraus ergibt sich eine angemessene Versorgung des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn im Falle der Krankheit.
![]() | Beamte auf Widerruf (Ausbildung zum Beamtenberuf)
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![]() | Beamte auf Probe (Zeit zwischen Ausbildungsende und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit)
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![]() | Beamte auf Lebenszeit (nehmen dauerhaft die Aufgaben als Beamte wahr) |
Beamtenanfänger
Die Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamtenberuf befinden, werden als Beamte auf Widerruf bezeichnet. Man unterscheidet Beamtenanwärter in der Ausbildung für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst und Referendare (z.B. Lehrer, Richter) für den höheren Dienst.
Beamtenanwärter
Die Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamtenberuf befinden, werden als Beamte auf Widerruf bezeichnet. Man unterscheidet Beamtenanwärter in der Ausbildung für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst und Referendare (z.B. Lehrer, Richter) für den höheren Dienst.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, durch Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs, durch Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte eines Vollbeschäftigten oder weniger (Teilzeitbeschäftigung), durch Rentenantragstellung bzw. Bezug von Rente, durch Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, durch die Einschreibung als Student, durch Aufnahme einer Praktikantentätigkeit (auch als Arzt im Praktikum) oder durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte, kann einen Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an. Sind jedoch Leistungen bezogen worden, gilt die Befreiung erst vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Beginn der Krankenversicherung
Wichtig für den lückenlosen Übergang des Versicherungsschutzes, insbesondere bei Übertritt aus der GKV. Die Empfehlung lautet: Kündigung der GKV erst nach Erhalt des Versicherungsscheines.
Beihilfe
Beamte unterliegen nicht der Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Den Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Aufgrund dieser Verpflichtung erhält der Beamte keinen Arbeitgeberzuschuß zu seinem Krankenversicherungsbeitrag.
Da der Dienstherr also nur einen Teil der entstandenen Kosten übernimmt, ist Beihilfe demzufolge nur Teilhilfe. Für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kostenanteile ist eine eigenverantwortliche Vorsorge notwendig.
Die GKV ist für Beamte allerdings keine Alternative, da sich der Beitrag in der GKV nach dem Einkommen, aber nicht nach dem Versicherungsbedarf richtet. Beihilfeansprüche und Beihilfebemessungssätze bleiben im wesentlichen unberücksichtigt. Aufgrund des Beihilfeanspruches erhält der Beamte auch keinen Beitragszuschuß zu seiner Krankenversicherung. Der Beamte würde in der GKV also den gesamten Beitrag für einen 100%-Schutz zahlen, obwohl er nur einen Versicherungsschutz von z.B. 50% bzw. 30% benötigt. Dazu erhielte er noch deutlich schlechtere Leistungen als in der privaten Krankenversicherung.
Fazit:
Der Beamte benötigt als Ergänzung seiner Beihilfe eine privat Krankenversicherung. Nur hier erhält der Kunde einen bedarfgerechten Versicherungsschutz.
Beihilfeberechtigte Personen
Als Beihilfeberechtigte bezeichnet man die Personen, die einen Antrag auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten stellen können. Dies sind:
![]() | Beamte, Richter und Versorgungsempfänger
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![]() | Witwen und Witwer
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![]() | Waisen |
Zusätzlich gehören zu den beihilfeberechtigten Personen die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit hinsichtlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen und die Soldaten im Ruhestand. Die Beihilfeberechtigung gilt im Regelfall nur für die Zeit, in der die genannten beihilfeberechtigten Personen Bezüge erhalten.
Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung (im Krankheitsfall)
Für die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Selbständigen regelt §4 Abs. 3 und 4 SGB VI: Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (z.B. privat Kranken versicherte) oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können sich auf Antrag für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung für längstens 18 Monate in der GRV pflichtversichern. Voraussetzung: Sie waren im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähig keit oder Rehabilitation zuletzt in der GRV versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird. Bei späterer Antragstellung beginnt sie mit dem Tag nach der Antragstellung, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungs pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (bei Arbeitnehmern also erst nach Ablauf der Lohnfortzahlung). Eine Antragstellung ist längstens bis zu einem Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit möglich.
Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
Die Höhe der Beiträge (zur GRV) richtet sich nach dem zuletzt versicherten Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen. 80 Prozent davon werden für die Beitragsermittlung zugrunde gelegt (§ 166 (1) 5 SGB VI). Im längeren Krankheitsfall bedeutet dies für die meisten privat krankenversicherten Arbeitnehmer eine GRV-Beitragsbelastung von mindestens 500 Euro monatlich. Während beim GKV-Versicherten mit Krankengeldanspruch das Krankengeld um den halben Beitragssatz zur GRV gekürzt (direkt einbehalten) wird, sollte der PKV-Versicherte den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Höhe seiner Krankentageld - Absicherung mitberücksichtigen. Das gesamte Krankentagegeld wird dann an den Kunden ausgezahlt. Auch der GKV-Versicherte ohne Krankengeldanspruch braucht eine entsprechende Absicherung. Für alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen die o.a. Antragspflichtversicherung zur GRV ansteht, empfiehlt es sich, zunächst eine Beratung bei dem zuständigen Versicherungsträger in Anspruch zu nehmen.
Beitragsanpassungsklausel
Die Leistungen des Versicherers können sich z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieses Tarifs überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepaßt.
Beitragsbemessungsgrenze
Der Beitrag zur Sozialversicherung wird anhand des erzielten Arbeitsentgeltes bemessen, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beträgt einheitlich 3450 EUR. Seit 01.01.2003 beträgt das Mindesteinkommen zur privaten Krankenversicherung für Angestellte 3825 EUR und ist damit von der Beitragsbemessungsgrenze gelöst worden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in den alten Bundesländern 5.100 EUR, und in den neuen Bundesländern 4.250 EUR. Sie wird jährlich neu festgesetzt.
Beitragskalkulation
Grundprinzip der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung ist das "versicherungstechnische Äquivalenzprinzip", das besagt, daß die erwarteten Beiträge den erwarteten Schäden und Betriebskosten entsprechen sollen. In der Krankenversicherung ist bei zunehmendem Alter des Versicherten mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen. Der Beitrag wird jedoch unter Beachtung des Äquivalenzprinzips in vielen Fällen so kalkuliert, daß der Beitrag auch bei steigendem Alter gleich bleibt, vorausgesetzt die der Kalkulation zugrunde liegende allgemeine Kostensituation ändert sich nicht.
Beitragsrückerstattung
Nimmt ein Versicherter keine Leistungen aus seinem Krankenversicherungsschutz in Anspruch, erhält er häufig einen Teil seiner gezahlten Beiträge zurück. Ziel dieser Beitragsrückerstattung ist es, die Versicherten an den erzielten Überschüssen zu beteiligen. Darüber hinaus sollen sogenannte Bagatellschäden und damit Bearbeitungskosten vermieden werden, die insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Rechnungen anfallen. Der Versicherte erhält durch die Beitragsrückerstattung darüber hinaus einen Anreiz, sich kostenbewußt zu verhalten. Die Rechnungen sollen gesammelt und erst dann eingereicht werden, wenn die Versicherungsleistungen über der zu erwartenden Beitragsrückerstattung liegen. Häufig ist die Beitragsrückerstattung gestaffelt nach der Anzahl der leistungsfreien Jahre.
Beitragssatz der GKV
Verhältnis der voraussichtlichen Beitragseinnahmen zu den voraussichtlichen Aufwendungen. Es gibt in der gesetzlichen Krankenversicherung mehrere Beitragssätze, abgestellt auf den Krankengeldanspruch.
![]() | Allgemeiner Beitragssatz: Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen
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![]() | Erhöhter Beitragssatz: Krankengeldzahlung setzt vor Beginn der 6. Woche ein
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![]() | Ermäßigter Beitragssatz: Kein Anspruch auf Krankengeld |
Beitragszuschuß für Rentner
Rentner und Rentenversicherungsträger tragen den Beitrag von der Rente grundsätzlich je zur Hälfte. Privatversicherte Rentner erhalten einen Zuschuß in Höhe des Betrages, den der Rentenversicherungsträger bei Versicherungspflicht zu tragen hätte. Rechtsgrundlagen sind §§ 106 und 106a SGB VI für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Besondere Wartezeiten
Sie beträgt für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate.
Betriebskrankenkassen
kurz BKK. Zuständig für Beschäftigte eines Betriebes. Sie dürfen nur in Betrieben mit regelmäßig mindestens 1.000 Beschäftigten gegründet werden. Es gibt 740 BKKn.
Bezugsgröße
Bezugsgröße nach §18 SGB IV
Sie ist der Ausgangswert für die Ermittlung vieler Grenzwerte in der Sozialversicherung. Sowohl im Beitrags- wie auch im Leistungsrecht wird sie für die Bestimmung der verschiedenen Grenzwerte herangezogen:
![]() | Einkommensgrenze in der Familienversicherung (1/7)
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![]() | Mindesbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Versicherte (75/100)
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![]() | Geringfügigkeitsgrenze für versicherungsfreie Beschäftigungen (1/7)
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![]() | Geringverdienergrenze (1/7) |
Die Bezugsgröße trägt zur Vereinheitlichung der unterschiedlichen Größen in der Sozialversicherung bei. Die Bezugsgröße ist ein jährlich neu festgesetzter Betrag. Er wird aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (ohne Auszubildende) im vorvergangenen Kalenderjahr ermittelt. Der Betrag wird immer den nächsthöheren, durch 840 teilbaren Betrag, aufgerundet. Die Bezugsgröße wird jeweils im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Brillen und Kontaktlinsen
Brillen und Kontaktlinsen sind erstattungsfähige Hilfsmittel im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Für Brillengestelle und -gläser sehen die Tarife der Versicherer meist unterschiedliche Erstattungssätze vor. Eine Erstattung von Kontaktlinsen erfolgt bei einigen Gesellschaften grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, d.h. bei medizinischer Notwendigkeit, andere Versicherer erstatten Kontaktlinsen bis zu festgelegten Höchstsätzen oder entsprechend den Kosten einer Brille. Auch zeitliche oder anzahlmäßige Begrenzungen sind möglich.
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Verbraucherschutz und dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge - dies sind zwei Hauptaufgaben dieser dem Bundesministerium für Finanzen zugeordneten oberen Bundesbehörde. Seit Inkrafttreten der Bestimmungen zum EU-Binnenmarkt erstreckt sich der Aufsichtsbereich nach dem Sitzlandprinzip. Die Finanzaufsicht wird auf die Niederlassungs- und Dienstleistungstätigkeit von Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik in allen Staaten der EU und der übrigen EWR-Vertragsstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgedehnt.
Bundesknappschaft
Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung der Bergleute. Besonderheit: In der knappschaftlichen Krankenversicherung gibt es keine Versicherungsfreiheit höherverdienender Arbeitnehmer.
Bundeswehr
Soldaten der Bundeswehr haben während des aktiven Dienstes Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Als Empfänger von Versorgungsbezügen bzw. Übergangsgebührnissen, also nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, haben sie dann einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70%. Für seine berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Kinder hat der Soldat Anspruch auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung.
Ehegattenarbeitsvertrag
Effizientes Instrument für Selbständige und Freiberufler, um mit der Anstellung des Ehepartners Steuern zu sparen und gleichzeitig eine hochwertige Vorsorge für sich und die Familie im Krankheitsfall zu realisieren.
Ein- oder Zweibettzimmer
Die Kosten für die gesonderte Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer können im Rahmen einer Vollversicherung oder zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert werden. Häufig sehen diese Tarife eine Ersatzleistung in Form eines Krankenhaustagegeldes (siehe auch Zusatzversicherung) vor, wenn die versicherten Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Einige Versicherer haben keine getrennten Tarife für die Kostenerstattung im Ein- oder Zweibettzimmer im Angebot. In diesem Fall ist alternativ die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer versichert (Mischkalkulation). Oftmals ist daher kein Ersatz-Krankenhaustagegeld vorgesehen, wenn die versicherte Person von der Unterbringung im Einbettzimmer absehen sollte, sondern nur beim Verzicht auf die Kostenerstattung einer privatärztlichen Behandlung.
Eintrittsalter
Wichtig für die Beitragshöhe einer Privaten Krankenversicherung.
Entbindungspauschale
Bei Verzicht auf eine stationäre Entbindung und den daran anschließenden stationären Aufenthalt zahlen die meisten Versicherer alternativ oder zusätzlich zur Kostenerstattung eine Entbindungspauschale. Diese ist somit eine Ersatzleistung des Versicherers für eingesparte Kosten der stationären Krankenhausbehandlung (siehe auch Zusatzversicherung).
Entgeltgrenzen
Beitragsbemessungsgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Familienversicherung, Bezugsgröße.
Ergänzungstarife
Angebot der PKV, z.B. bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung bedarfsgerecht zu ergänzen.
Ersatzkassen
sind Krankenkassen, bei denen der Versicherte die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes sondern durch Wahlrecht erlangt. Eine Ersatzkasse darf nur solche Personen aufnehmen, die zu ihrem Mitgliederkreis gehören. Bezogen auf den jeweils ausgeübten Beruf gibt es Angestellten- und Arbeiter-Ersatzkassen.
Ersatzkassen - Angestellte
Barmer Ersatzkasse (BEK), Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK), Techniker Krankenkasse (TK), Kaufmännische Krankenkasse Halle (KKH), Hamburg Münchener Ersatzkasse (HaMü), Hanseatische Ersatzkasse (HEK), Handelskrankenkasse Bremen,
Ersatzkassen - Arbeiter
Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse, Gärtner Krankenkasse, Hamburgische Zimmererkrankenkasse, Buchdrucker Krankenkasse Hannover, Brühler Ersatzkasse, "Eintracht" Heusenstamm Krankenkasse, "Neptun" Berufskrankenkasse für die Binnenschiffahrt.
Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub
![]() | Gesetzliche Grundlage: Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
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![]() | Personenkreis: Mütter oder Väter, die ihr Kind selbst betreuen und nicht oder bis zu 19 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind
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![]() | Dauer: Erziehungsgeld maximal 24 Monate, Erziehungsurlaub 36 Monate
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![]() | Höhe: 600 DM je Kind/Monat, ab 7. Monat kann die Zahlung durch Einkommensanrechnung entfallen. |
EG-Richtlinie
Mit der "Dritten Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)" wurde für die PKV die Rechtsetzung auf europäischer Ebene beendet. Die deutsche PKV behält hinsichtlich der Vollversicherung die bisherige qualitätsmäßige Sonderstellung in Europa.
Familienversicherung
In der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sind der Ehegatte und die Kinder beitragsfrei mitversichert, wenn die Familienangehörigen ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben, weder versicherungspflichtig (mit Ausnahme als Student bzw. Praktikant) noch selbst freiwillig versichert sind, nicht versicherungsfrei (es sei denn aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung) oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und kein Gesamteinkommen beziehen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Kinder können in der Familienversicherung mitversichert werden bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum 23. Lebensjahr, sofern sie nicht erwerbstätig sind. Eine Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr (bzw. für die Dauer einer gesetzlichen Dienstpflicht - Wehr- bzw. Zivildienst - auch darüber hinaus) ist möglich, wenn sich die Kinder in einer Schulausbildung (Schüler/Studenten) befinden oder ein freiwilliges ökologisches bzw. soziales Jahr absolvieren. Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.


